Gesetze / Viehverkehrsverordnung
ViehVerkV§ 2 Viehladestellen
Stand: 11.06.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/2#abs-1 (1) Wer eine Einrichtung betreiben will, in der wiederkehrend Vieh verschiedener Besitzer verladen, entladen, umgeladen oder verwogen wird, ausgenommen Grenzkontrollstellen (Viehladestelle), hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie des Ortes der Viehladestelle anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/2#abs-2 (2) Viehladestellen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/2#abs-3 (3) Der Betreiber einer Viehladestelle hat sicherzustellen, dass kein Vieh verladen, entladen, umgeladen oder verwogen wird, das sichtbare Anzeichen einer übertragbaren Krankheit aufweist. Satz 1 gilt nicht, soweit die Tiere mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmittelbar zur Tötung und unschädlichen Beseitigung verbracht werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/2#abs-4 (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/2#abs-5 (5) Die zuständige Behörde kann für Viehladestellen mit regelmäßig großem Viehverkehr anordnen, dass
geschaffen werden.